Wasserrecht;
Neuerlass einer Verordnung über das Wasserschutzgebiet für die Quelle und den Brunnen „Mühlen" auf dem Gebiet der Gemeinde Vachendorf und der Großen Kreisstadt Traunstein für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebiets des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Mühlener Gruppe sowie des Wasserbeschaffungsverbandes Spielwang und des Wasserbeschaffungsverbandes Axdorf-Einham-Neuling-Staudach;
Wasserversorger:Zweckverband zur Wasserversorgung der Mühlener Gruppe mit Sitz in Vachendorf, Wasserbeschaffungsverband Spielwang und Wasserbeschaffungsverband Axdorf-Einham-Neuling-Staudach;
Bekanntmachung
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Mühlener Gruppe, der Wasserbeschaffungsverband Spielwang und der Wasserbeschaffungsverband Axdorf-EinhamNeuling-Staudach betreiben zur Versorgung mehrerer Gemeinden mit Trinkwasser die Quelle und den Brunnen „Mühlen". Die Quelle und der Brunnen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde Vachendorf.
Das Wasser aus der Quelle und dem Brunnen „Mühlen" dient der öffentlichen Wasserversorgung. Das Wohl der Allgemeinheit erfordertes, das Wasser im Interesse der bestehenden öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
Für die beiden Wasserfassungen existiert bereits ein Wasserschutzgebiet, das zuletzt mit Wasserschutzgebietsverordnung vom 14.05.1982, ortsüblich bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr.19 vom 14.05.1982, festgesetzt worden war.
Aufgrund neuer Untersuchungsergebnisse, die auf den aktuellen Leitlinien des Bayerischen Landesamts für Umwelt basieren, hat sich gezeigt, dass die Grenzen und die rechtlichen Anforderungen des bisherigen Wasserschutzgebiets nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügen. Sowohl die Grenzen mit den einzelnen Schutzzonen des Wasserschutzgebiets sind zu verändern als auch der Verbotskatalog in der Wasserschutzgebietsverordnung an die aktuellen Gegebenheiten vor Ort anzupassen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist eine Neuausweisung des Wasserschutzgebietes beabsichtigt. Es besteht aus den Fassungsbereichen und einer engeren sowie einer weiteren Schutzzone mit jeweils unterschiedlichen Anordnungen (Gebote, Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten).
Das geplante Wasserschutzgebiet liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Vachendorf und der Großen Kreisstadt Traunstein.
Der Umgriff des geplanten Wasserschutzgebietes ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Die geplante Schutzgebietsausweisung und die Auslegung der dafür maßgeblichen Unterlagen werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Verordnungsentwurf vom 19.11.2019 und der Schutzgebietsvorschlag vom 18.09.2017 im Maßstab M1:5.000 liegen zusammen mit den vom Träger der Wasserversorgung eingereichten Verfahrensunterlagen.
ab Montag, den 24.03.2025,
auf die Dauer eines Monats
bis zum 23.04.2025
auf Zimmer Nr. 18 des Rathauses Bergen
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme auf.
Zusätzlich ist diese Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Vachendorf veröffentlicht. Die Schutzgebietsunterlagen und der Schutzgebietsplan sind auf der Homepage des Landratsamtes Traunstein unter https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/wasserrecht-und-bodenschutz unter der Rubrik Links einsehbar.
Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen.
Bedenken und Anregungen (Einwendungen) sowie Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zum Verordnungsentwurf und zum Schutzgebietsvorschlag können nur während der Auslegung und in der Zeit bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (= Einwendungsfrist), d.h. bis zum 07.05.2025
beim Landratsamt Traunstein, Postfach 1509, 83276 Traunstein, bzw. Kernstr.4, 83278Traunstein, Zimmer Nr. EG06
oder
Bauamt der VG Bergen Zimmer Nr.18,
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titels beruhen; ausgenommen davon sind anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 BNatSchG;
2. zur Schutzgebietsausweisung rechtzeitig vorgebrachte Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen bzw. Stellen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, erörtert werden;
3. der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher in den Gemeinden, in denen auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, in der Regel schriftlich eingeladen werden;
4. die Personen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation auch durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und auch die Unterrichtung über die Gründe einer Nichtberücksichtigung vorgebrachter Bedenken und Anregungen (Einwendungen) durch eine öffentliche Benachrichtigung ersetzt werden kann, wenn mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;
5. Einwendungen, die durch E-Mail vorgebracht werden, nicht der Schriftform genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden können;
6. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Alternativ zu einem Erörterungstermin In Präsenz ist es auch möglich, eine Online konsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten auch eine Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen.
Bei einer Online konsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekanntzumachenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen.
Vachendorf, den 13.03.2025
gez. Ederer
Bauamt